Satzung

Ronnenberger Bühne e.V.

§ 1 – Name, Sitz, Mitgliedschaft
1. Der Verein führt den Namen Ronnenberger Bühne
Der Verein soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Hildesheim eingetragen werden und führt dann den Zusatz e.V.
2. Der Verein hat den Sitz in Sarstedt, Ortsteil Heisede

§ 2 – Zweck
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung; er fördert Kunst und Kultur.
2. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Förderung und die Ausübung des Laienspiels.
3. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
4. Die Mittel des Vereines dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke des Vereines verwendet werden.Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Es besteht aber Anspruch auf Erstattung von Auslagen und Aufwendungen, die Mitglieder für den Verein getätigt haben.

§ 3 – Geschäftsjahr
Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 4 – Mitgliedschaft
Mitglied des Vereines kann jede natürliche und juristische Person werden.
Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Dem Aufnahmeantrag ist eine Vereinssatzung beizufügen. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung an.
Es wird zwischen aktiver Mitgliedschaft und passiver (fördernder) Mitgliedschaft unterschieden.
Über die Aufnahme entscheidet abschließend der Vorstand. Die neuen Mitglieder sind in der nächsten Mitgliederversammlung namentlich vorzustellen.
Bei Neuaufnahmen wird der jeweils gültige Mitgliedsbeitrag (§6) anteilmäßig für den Rest des Jahres erhoben Die Beträge werden auf volle Euro aufgerundet.

§ 5 – Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet
1. mit dem Tod des Mitgliedes
2. durch freiwilligen Austritt
3. durch Ausschluß aus dem Verein
Der freiwillige Austritt kann nur zum 31.12 eines jeden Jahres erklärt werden und ist spätestens am 30. September des Jahres schriftlich dem Vorstand anzuzeigen, zu dessen Ende die Mitgliedschaft aufgehoben werden soll.
Ein Mitglied kann, wenn es dem Ansehen und Zweck des Vereins in erheblichem Maße geschadet hat, durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden. Gleiches gilt bei Beitragsrückständen mit zweimaliger Mahnung. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich persönlich zu rechtfertigen.

§ 6 – Mitgliedsbeitrag
Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Der Mitgliedsbeitrag ist jährlich im Voraus zu zahlen.
Der Jahresbeitrag der Ronnenberger Bühne e.V. beträgt laut Beschluss der Gründungsversammlung am 16.04.2012 monatlich 1,00 € oder jährlich 12,00 € .

§ 7 – Rechte und Pflichten der Mitglieder
Jedes Mitglied hat das Recht, an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen und Anträge zu stellen.
Jedes Mitglied hat mit dem vollendeten 18. Lebensjahr in den Mitgliederversammlungen volles Stimmrecht bei Anwesenheit und ist in eine Funktion des Vereines wählbar.
Jedes Mitglied hat ein angenommenes Amt im Interesse des Vereines sorgfältig und nach bestem Wissen objektiv und verantwortlich zu verwalten.
Zahlungsverpflichtungen an den Verein sind unaufgefordert und pünktlich zu erfüllen.

§8 – Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
1. Der Vorstand
2. Die Mitgliederversammlung

§ 9 – Vorstand
Der Vorstand besteht aus :
A) dem 1. Vorsitzenden
B) dem 2. Vorsitzenden
C) dem Schatzmeister
D) dem Schriftführer
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende.
Sie vertreten den Verein in gerichtlichen und außergerichtlichen Angelegenheiten allein.
Die Mitglieder des Vorstandes werden für eine Amtszeit von vier Jahren mit einfacher Mehrheit von der Mitgliederversammlung gewählt. Sie üben die Ämter ehrenamtlich aus.
Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins, verwaltet das Vereinsvermögen und führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus.
Beschlüsse des Vorstandes werden mit Stimmenmehrheit gefasst, soweit diese Satzung nichts anderes besagt (§11). Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des die Vorstandssitzung leitenden Vorstandsmitglieds den Ausschlag.
Der Vorstand erarbeitet in seinen Sitzungen Empfehlungen und Programme für die Beratung in der Mitgliederversammlung, die das Geschehen in dem Verein vorzeichnen und auf den satzungsmäßigen Zweck ausrichten. Er kann in seinen Sitzungen über angemessene Ausgabenbeträge entscheiden.
Tritt ein Mitglied des Vorstandes aus dem Verein aus, oder endet seine Mitgliedschaft aus anderen Gründen, setzt der Vorstand bis zur Ersatzwahl ein Vereinsmitglied ein, das die Aufgaben kommissarisch erfüllt.
Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf seiner Amtszeit aus seinem Amt aus, hat es auf Verlangen des Vorstandes und soweit ihm das möglich ist, bis zu der Ersatzwahl sein Amt weiter zu verwalten.

§ 10 – Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung wird durch die anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gebildet. Sie ist einmal jährlich durch den Vorstand einzuberufen und soll nach Möglichkeit im März stattfinden.
Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung spätestens 14 Tage vor der Versammlung schriftlich oder per E-Mail einzuladen.
Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, sofern Sonderregelungen (§§ 13,15) nicht bestehen. Es werden nur die auf Ja oder Nein lautenden Stimmen gewertet. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Die Abstimmung erfolgt offen.
Die Mitgliederversammlung hat regelmäßig folgende Tagesordnungspunkte zu behandeln:
1. Mitgliederbewegung
2. Jahresberichte
3. Entlastungen
4. Wahlen
5. Anträge
6. Verschiedenes
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann in begründeten Einzelfällen durch den Vorstand einberufen werden, oder wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich mit Angabe des Grundes beantragen und den Antrag unterschrieben haben.
Über die Versammlung ist ein schriftliches Protokoll zu führen, das vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterschreiben und von der jeweils nachfolgenden Mitgliederversammlung zu genehmigen ist.

§ 11 – Spielleiter
Die Spielleiter werden vom Vorstand mit 2/3 Mehrheit bestimmt.

§ 12 – Anträge
Anträge der Mitglieder, die in einer Mitgliederversammlung beraten werden sollen, bedürfen der Schriftform. Sie sind spätestens eine Woche vor der Versammlung bei dem Vorstand einzureichen.
Anträge, die während einer Versammlung mündlich oder schriftlich eingebracht werden, bedürfen zu ihrer Behandlung des Zusammenhangs mit einem Tagesordnungspunkt oder nachgewiesener Dringlichkeit.
Die Versammlung beschließt über die Anträge mit einfacher Mehrheit.

§ 13 – Satzungsänderung
Anträge, die eine Satzunsänderung zum Inhalt haben, können nur in der
Mitgliederversammlung beschlossen werden.
Die Anträge müssen spätestens sechs Wochen vor der Mitgliederversammlung bei dem Vorstand schriftlich vorliegen. Sie sind der Einladung beizufügen.
Diese Satzung kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder (§7) beschlossen werden, wenn der Punkt „Satzungsänderung“ auf der Tagesordnung enthalten ist.

§ 14 – Haftung
Für ein Verschulden der Vorstandsmitglieder bei der Ausführung der ihnen obliegenden Verrichtungen haftet der Verein ausschließlich. Im Innenverhältnis stellt der Verein die Vorstandsmitglieder von der Haftung gegenüber Dritten frei. Ausgenommen ist die Haftung für Fälle des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit.

§ 15 – Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer Mehrheit von ¾ der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder (§7) in einer ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
Bei der Aufhebung oder Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Ronnenberg, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 16 – Wahlen
1) Vorstand
Die Mitglieder des Vorstandes werden in Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit für eine Amtszeit von vier Jahren gewählt. Liegen mehrere Vorschläge für ein zu besetzendes Amt vor, oder wird schriftliche Wahl beantragt, ist schriftlich zu wählen.
Wird eine Nachwahl innerhalb einer Wahlperiode erforderlich, wird der Nachfolger bis zum Ende der regulären Wahlperiode gewählt.
Die Wiederwahl eines Vorstandsmitgliedes ist zulässig.
2) Kassenprüfer
In jedem Jahr werden zwei Kassenprüfer für ein Jahr gewählt
Kassenprüfer dürfen nicht Mitglied des Vorstandes sein.
Die sofortige Wiederwahl ist nicht zulässig.

Ronnenberg, den 18.03.2014

Satzung als PDF-Datei

Das Theater von nebenan…